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1261. Januar 22. Breslau.

11. Kal. Febr.

Heinrich, Herzog von Schlesien, giebt dem Cunczo, dem Bruder des Ulrich, das Recht, auf den herzoglichen Gütern, welche bisher der grosse Wald hiessen, eine Stadt, die auf deutsch Fürstenthal (jetzt Konstadt) genannt werden soll, nach Neumarkter Rechte anzulegen auf 100 Hufen, von denen dem Cunczo und dessen Erben 4 Hufen frei und von je der 6. Hufe der gesammte Dienst zustehen sollen, ferner der 3. Pfennig vom Gerichte, und die Mühlen, soviel er deren auf der Stober haben wird, mit allem Nutzen an der Fischerei und den Hölzern und sonstigem Nutzen, desgleichen die Badestuben, die Fleisch-, Brot- und Schuhbänke, auch je der 6te Bauplatz und sonst Alles, was bei der Aussetzung einer Stadt den Richtern verliehen zu werden pflegt. Er und seine Erben werden auch in den Dörfern, die im Umkreise von 1 1/2 Meile um die Stadt ausgesetzt werden, wenn es möglich ist, eine freie Mühle und in denen, welche ausserhalb des Umkreises einer Meile liegen, eine freie Schenke haben, und werden in den Dörfern, welche 50 Hufen haben, eine Kirche gründen, deren jede der Herzog mit 2 Hufen dotirt. Von der Jurisdiktion behält sich der Herzog nur die Kapitalsachen vor, befreit auch die unter Cunczo's Jurisdiktion wohnenden Polen von der strosa und den sonstigen polnischen Servituten, und legt jeder Zinshufe nach 10 Freijahren 1/2 Mk. Silbers, und 2 Mass Weizen, 2 Korn, 2 Hafer auf, auch von jeder Baustelle (area) der Stadt 1/2 Mk. Silbers. Ad suum (Cunczonis) judicium et locationem similiter pertinebunt ville Polonicales Scalongi (Skalung), Zeidnig (Ziegan), Smarden (Schmardt), Schaple (Tschapel), Marquardi villa (Margsdorf), von welchen jedoch wegen der darin liegenden Heide dem Herzog 20 Urnen Honig oder statt dessen ein Vierdung Silber zu zinsen ist, wogegen Cunczo die Heide zur Holzung, Gräserei, Jagd und Fischfang ausnutzen kann. Derselbe soll in allen Dörfern, welche er dort angelegt hat, die 6te Hufe zu eignem Nutzen verwenden, auch die Heide zur Weide und die Forsten zum Holzschlagen benützen dürfen.

Z.: Graf Joh. von Würben, Graf Razlaus Richter, Graf Jaxa, Graf Detko Unterschenk, Lorenz Unterkämmerer. Ausgef. durch den Hofschreiber Otto.


P.-A. Abschrift aus dem städtischen Archive in Konstadt. Abgedruckt in deutscher Uebersetzung aus einem Transsumt von 1565, wo die Orts- und Zeugennamen vielfach entstellt sind, bei Tzschoppe und Stenzel 344, hieraus sind die in unserer Abschrift ausgelassenen Namen der ersten zwei Zeugen ergänzt. Vgl. Zeitschr. XII. 17.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.